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FINANZIERUNG

Als gesetzlich Versicherter haben Sie in Deutschland gegenüber Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Hierbei wird jedoch zwischen dem Anspruch auf Behandlungspflege und dem Anspruch auf Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung unterscheiden. Grundsätzlich ist die ambulante der stationären Versorgung vorzuziehen. Darüber hinaus bestehen weitere Ansprüche beispielsweise bei der Versorgung mit Hilfsmitteln.

Die Finanzierung der häuslichen Intensivpflege gliedert sich in drei Teile:

Wir helfen bei der Finanzierung für Intensivpflege
  • Behandlungspflegerische Leistungen sind medizinisch notwendige Maßnahmen, wie die Überwachung der Beatmung oder das Absaugen bei Patienten mit Tracheostoma. Diese notwendigen Leistungen müssen vom Hausarzt verordnet werden. Die Kostenübernahme erfolgt über die Krankenkasse.
  • In der Beobachtungszeit überwacht unser Pflegefachpersonal vor Ort den Patienten um gegebenenfalls eingreifen zu können, wenn es notwendig ist, z.B. zum Absaugen von Trachealsekret bzw. Speichel.

Grundpflegerische Leistungen auch während der Behandlungspflege

(Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) (Leistungen nach SGB XI)
  • Bei einer 24-stündigen Intensivpflege fallen jedoch auch während Zeiten der Behandlungspflege grundpflegerische Leistungen an.
  • Die Finanzierung der reinen Grundpflegezeiten wird nach aktueller Rechtsprechung zu 50 Prozent von der Krankenkasse und zu 50 Prozent von der Pflegeversicherung getragen.  
  • Die Kostensätze sind durch die Pflegekasse fest geregelt und wurden bis 31.12.2016 in Pflegestufen eingeteilt.Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 wurden die Pflegestufen abgelöst und teilen sich nun neu in Pflegegrade von 1 bis 5 ein. 
  • Der Patient steht nun im Vordergrund. Hauptziel ist, die noch vorhandenen Ressourcen zu erhalten und zu stärken.
    Die Einteilung in die Pflegegrade sieht seit 01.01.2017 wie folgt aus:

Übersicht der bundeseinheitlichen Pflegegrade aufgrund Inkrafttretens des Pflegestärkungsgesetz II zum 01.01.2017

Bundeseinheitliche Pflegegrade
Leistung PG 1     PG 2         PG 3         PG 4         PG 5    
Häusliche Pflege
(Pflegesachleistungen)
Anspruch nur über
Entlastungsbetrag
724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Häusliche Pflege
(Pflegegeld)
316 € 545 € 728 € 901 €
Zusätzliche Leistungen
(für Patienten in
ambulanten Wohngruppen)  
214 € 214 € 214 € 214 € 214 €